Dr. Jan B. Krauß
Partner - Patentanwalt
26.3.2024
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Nachrichten

EPA-Gebühren: Ermäßigung für bestimmte Kleinstunternehmen ab 1. April 2024 möglich

Während viele Gebühren des Europäischen Patentamts (EPA) mit Wirkung vom 1. April 2024 erheblich angehoben werden, hat das EPA die Möglichkeit einer Reduzierung der Anmelde- und Prüfungsgebühren um 30 % für Kleinstunternehmen, natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen angekündigt.

Wie weitgehend unbekannt, insbesondere aufgrund seiner geringen Relevanz, bietet das EPA bereits Gebührenvorteile für „Anmelder kleiner Unternehmen“ an. Dazu gehört eine 30-prozentige Ermäßigung der Anmelde- und/oder Prüfungsgebühren im Falle eines Szenarios nach Art. 14(4) EPÜ, also wenn eine Anmeldung in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats eingereicht wird, die nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist. Für solche Personen/Organisationen kann außerdem eine ermäßigte Beschwerdegebühr und eine Entschädigungspauschale für Übersetzungskosten im Zusammenhang mit dem Einheitspatent gewährt werden. In der Praxis sind diese Reduzierungen jedoch sehr selten. 

Nun wurden mit der Entscheidung CA/D 16/23 vom 14. Dezember 2023, die am 31. Januar 2024 auf der Website des EPA veröffentlicht wurde, Änderungen an Regel 6 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und Artikel 14 der Gebührenordnung vorgenommen. Außerdem wurden die neuen Regeln 7a und 7b EPÜ eingeführt. Die Änderungen gelten auch für Euro-PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eingetreten sind.

Als Konsequenz wird beim EPA ein neuer Status als „Kleinstunternehmen“ (micro entity) eingeführt. Dieser neue Status gilt für alle der oben genannten Unternehmen, jedoch mit Ausnahme der KMUs. Der Status „Kleinstunternehmen“ gilt unabhängig von der Nationalität oder dem Wohnsitz der Person/Organisation.

Definiert werden KMUs und Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 zur Definition von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 124, S. 1. 36 vom 20. Mai 2003. Eine Definition für gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen findet sich in der Mitteilung des EPA vom 10.01.2014 (ABl. EPA 2014, A23).

Als „Kleinstunternehmen“ gilt daher ein Unternehmen mit „weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz unter 2 Millionen Euro“. Dennoch ist das EPA nicht allzu großzügig: Kleinstunternehmen haben nur dann Anspruch auf die Gebührenermäßigung, wenn sie in den fünf Jahren vor dem maßgeblichen Anmeldedatum, für das die Gebührenermäßigung gilt, weniger als fünf Anmeldungen mit relevanten Dateneingereicht haben angefordert. Sie müssen außerdem ein Kleinstunternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Kommission bleiben.

Die Gründe für die Einführung dieser Anforderung, nämlich dass einem hochinnovativen Kleinstunternehmen nur eine verbilligte Patentanmeldung pro Jahr (oder fünf in einem Jahr und dann „nie wieder“) „erlaubt“ wird, bleiben ein Geheimnis des EPA. Darüber hinaus werden durch diese Regelung gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen effektiv ausgeschlossen.

Die Gebührenermäßigungen gelten für einen Großteil der regulären EPA-Gebühren, einschließlich der Jahresgebühren (jedoch nur für die europäische Patentanmeldung).

Um den Status eines „Kleinstunternehmens“ in Anspruch nehmen zu können, müssen Anmelder „spätestens bei der ersten ermäßigten Zahlung (Regel 7b EPÜ)“ eine entsprechende Erklärung vor dem EPA abgeben. Wenn es mehr als einen Anmelder für eine bestimmte Anmeldung gibt, muss jeder einzelne Anmelder die Voraussetzungen erfüllen (Regel 7a (5) EPÜ), und wenn eine europäische Patentanmeldung übertragen wird, ist es der Status des neuen Anmelders, der darüber entscheidet, ob sich Anmeldung sich für die Reduzierung qualifiziert.

Stellt das EPA fest, dass eine Erklärung zum Status des Anmelders unrichtig ist, gilt die etwaige Gebühr als nicht entrichtet und die Anmeldung als zurückgenommen (Regel 7b (4) EPÜ). Dies kann formal rückgängig gemacht werden, erfordert dann jedoch erhebliche zusätzliche Gebührenzahlungen.

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